Aktuelles

Auf der folgenden Seite erhalten Sie regelmäßig Informationen über aktuelle rechtliche Themen.

Inkasso-Aktuell: Verzugszinsen - neuer Basiszinssatz seit 01.07.2010 (01.07.2010)

Haftungsrecht: Schnee und Eis - Räum- und Streupflicht in der Winterzeit (03.11.2008)

Hunde in Feld und Flur - Wann darf ich meinen Hund ohne Leine laufen lassen ? (03.11.2008)

Haftungsrecht/Versicherungsrecht: Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Neuregelung der Grundsätze über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers (01.07.2008)

Tierhaltung in der Mietwohnung (Teil I - Ein Überblick) (01.04.2008)

Tierhaltung in der Mietwohnung (Teil II - Urteile) (01.04.2008)

Schadensersatzrecht: Tod eines fremden Pferdes durch eigenmächtige Fütterung: Stallbesucher muss Schadensersatz leisten (18.02.2008)

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Inkasso-Aktuell: Verzugszinsen - neuer Basiszinssatz seit 01.07.2010

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Geldschuld bei Verzug zu verzinsen. Verzug liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner zu spät oder überhaupt nicht leistet.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs vor, so ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu diesem sog. Verzugsschaden, gehören unter anderem auch die Verzugszinsen. Das heißt, neben den weiterhin bestehenden Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung der Hauptschuld, tritt unter anderem ein Anspruch des Gläubigers auf Zahlung von Verzugszinsen. Das durch den Gläubiger gewährte unfreiwillige Darlehen ist also durch den Schuldner zu verzinsen.

Die Höhe der Zinsen kann sich aus dem Gesetz, einer abweichenden vertraglichen Abrede oder einem anderen Rechtsgrund ergeben. Soweit nicht individuelle Zinssätze vertraglich vereinbart sind oder der Gläubiger einen tatsächlich höheren Zinssatz als den gesetzlichen Zinssatz als Verzugsschaden nachweisen kann, gilt der gesetzliche Zinssatz.

Der gesetzliche Zinssatz orientiert sich dabei an dem jeweils geltenden Basiszinssatz und beträgt

  • bei Verbrauchergeschäften 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
  • bei Handelsgeschäften sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgesetzt und verändert sich grundsätzlich immer zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres.

Seit 01.07.2010 beträgt der aktuelle Basiszinssatz 0,12 %.

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Haftungsrecht: Schnee und Eis - Räum- und Streupflicht in der Winterzeit

Grundsätzlich trifft die Pflicht, bei Eis und Schnee zu räumen und zu streuen den Eigentümer des betreffenden Grundstücks. Dieser hat als Verkehrsicherungspflichtiger die Pflicht, nötige Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen, also für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen.

Bei öffentlichen Gehwegen ist somit grundsätzlich die Gemeinde als Eigentümer verkehrssicherungspflichtig. Allerdings trifft die Räum- und Streupflicht bei öffentlichen Wegen in aller Regel tatsächlich die Eigentümer der Anliegergrundstücke, denn die meisten Gemeinden haben von der ihnen durch Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihre eigene Verkehrssicherungspflicht durch eine entsprechende Gemeindesatzung auf die Anlieger abgewälzt.

Auch der Eigentümer eines Privatgrundstücks muss dafür Sorge tragen, dass bei Schnee und Eisglätte die Verkehrsflächen (Wege, Parkplätze, Hauszugänge) seines Grundstücks gefahrlos betreten werden können, kann sich dabei jedoch zur Erfüllung seiner Pflichten auch eines anderen bedienen (z.B. Mieter, Hausverwalter, Reinigungsunternehmen). Doch auch dann treffen den Grundstückseigentümer weiterhin bestimmte Verpflichtungen. Er muss seine Hilfsperson sorgfältig auswählen und in geeigneter Weise überwachen, etwa durch gelegentliche Strichproben. Bei Gefahr im Verzug, kann der Eigentümer sogar verpflichtet sein, selbst tätig zu werden. Es zeigt sich also, dass auch bei Übertragung der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen, der Eigentümer in erheblichem Umfang in der Haftung bleibt.

Beginn und Ende der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Wegen ist regelmäßig in den gemeindlichen Räum- und Streusatzungen geregelt. Enthält die Gemeindesatzung keine entsprechende Regelung, dann gilt, dass mit dem Räumen und Streuen so rechtzeitig begonnen werden muss, dass der Hauptberufsverkehr geschützt wird. Dieser beginnt bereits vor dem allgemeinen Tagesverkehr. Die Rechtsprechung sieht hierbei morgens den Beginn der Räum- und Streupflicht in der Regel um ca. 7.00 Uhr und ihr Ende abends gegen 21.00 Uhr. Diese Zeiträume, innerhalb derer geräumt und gestreut werden muss, gelten nach der Rechtsprechung im allgemeinen auch für die privaten Verkehrsflächen.

Umfang der Räum- und Streupflicht: Fällt tagsüber Schnee, muss in aller Regel nachgeräumt und nachgestreut werden, allerdings besteht während starken Schneefalls oder sich ständig erneuerndem Glatteis im allgemeinen keine Räum- und Streupflicht, soweit absehbar ist, dass die Maßnahmen sowieso innerhalb kürzester Zeit wieder wirkungslos würden und daher sinnlos sind. In der Regel genügt es, den Weg in einer solchen Breite zu räumen, dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Je nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. hohes Verkehrsaufkommen) kann die Räum- und Streufläche natürlich auch größer ausfallen.

Bei einem schuldhaften Verstoß des Verkehrssicherungspflichtigen gegen die ihm obliegende Räum- und Streupflicht, kommen nachstehende Rechtsfolgen in Betracht:

  • zivilrechtlich: der Verkehrssicherungspflichtige haftet für den einem anderen durch die Verletzung seiner Räum- und Streupflicht entstandenen Schaden,
  • strafrechtlich: verletzt sich eine Person, so ist je nach den Umständen des Einzelfalls unter Umständen auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gegeben,
  • auch wenn niemand zu Schaden kommt, kann ein Verstoß gegen eine obliegende Räum- und Streuverpflichtung eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
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Hunde in Feld und Flur - Wann darf ich meinen Hund ohne Leine laufen lassen ?

Freilauf als Teil einer art- und tierschutzgerechten Hundehaltung

Zur artgerechten Hundehaltung gehört auch der Aufenthalt mit dem Hund in der freien Natur und der Freilauf des Hundes in Feld und Wald. Dies ist jedoch nicht immer und überall möglich und erlaubt.

Im Folgenden sollen einige rechtlichen Grundsätze, unter welchen ein Hund auch ohne Leine frei im Wald und Feld laufen darf und in welchen Situationen Einschränkungen bestehen können, dargelegt werden.

Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

Das Betreten der freien Landschaft und der Natur mit Hunden sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

In Baden-Württemberg ist das Betreten der freien Landschaft und des Waldes jedermann zum Zwecke der Erholung grundsätzlich gestattet (vgl. § 35 S. 1 NatSchG BW, § 37 Abs. 1 S. 1 WaldG BW).

Auch der tägliche Waldspaziergang mit dem Hund fällt unter den Begriff der Erholung in der freien Natur und ist somit im Grundsatz zunächst jedermann gestattet.

Dieses - grundsätzlich bestehende - allgemeine Betretungsrecht wird jedoch durch zahlreiche Vorschriften beschränkt. In Betracht kommen hierbei insbesondere Vorschriften

  • des Naturschutzrechts,
  • des Waldrechts,
  • des Jagdrechts
  • sowie ggf. kommunaler Rechtsverordnungen (Hundeverordnungen).

Baden-Württemberg: Freilauf von Hunden im Wald grundsätzlich erlaubt

Grundsätzlich dürfen in Baden-Württemberg Hunde im Wald frei laufen, soweit sie sich unter der Aufsicht des Hundeführers befinden. Nach dem Jagdrecht besteht die Verpflichtung, frei laufende Hunde außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu beaufsichtigen.

Ein Hund läuft unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb der Einwirkung des Hundeführers befindet, d.h. sich außerhalb der Hör- und Rufweite zu seinem Herrn aufhält. Dabei kann sich der Hund auch außerhalb der Sichtweite des Hundeführers befinden. Maßgeblich ist, dass er sich noch in einem räumlichen Umkreis zum Hundeführer befindet, innerhalb dessen er auf Ruf oder Pfiff sofort folgen würde.

Die Beurteilung der Frage, ob sich ein Hund noch unter Einwirkung des Hundehalters befindet, ist immer eine Einzelfallbetrachtung. Dabei können etwa an einen Jagdhund oder einen besonders ausgebildeten Hund (z.B. Rettungshund) größere Anforderungen gestellt werden, als an einen "normalen Haus- und Familienhund". In der Regel ist jedoch auch bei einem besonders ausgebildeten Hund anzunehmen, dass er sich bei Entfernungen von über 200 m Rufweite außerhalb der Einwirkung des Hundeführers befindet. Bei einem "normalen Haushund" ist eine deutlich geringere Grenze anzunehmen.

Ein Hund steht auch dann nicht unter der Einwirkung seines Halters, wenn dieser weder Willens noch in der Lage ist, von seiner Einwirkungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (z.B. weil er gerade mit seinem Handy telefoniert und dadurch abgelenkt ist).

  • Läuft ein Hund im Wald unbeaufsichtigt frei, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

In einigen Bundesländern (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Hamburg) besteht eine generelle Leinenpflicht für Hunde im Wald.

Entsprechende Pflichten, Hunde auch im Wald an der Leine zu führen, können sich ggf. auch aus den kommunalen Rechtsverordnungen einzelner Gemeinden für das Gemeindegebiet ergeben. Hier sollte man sich immer im einzelnen informieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es in der Regel als unzulässig anzusehen ist, wenn ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht.

Wildernde Hunde

Ein besonderes Problem stellen wildernde Hunde dar.

Der im Jagdrecht geregelte sog. Jagdschutz umfasst insbesondere auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Der Jagdschutz beinhaltet letztendlich auch ein Tötungsrecht des Jagschutzberechtigten bei wildernden Haustieren.

Hinsichtlich eines Tötungsrechts des Jagdschutzberechtigten enthalten die Jagdgesetze von Brandenburg, Sachen-Anhalt sowie des Saarlands die geringsten Anforderungen und Einschränkungen. Ein Recht zum Töten eines "wildernden" Hundes kann dort bereits dann bestehen, wenn sich der Hund nicht mehr im Einwirkungsbereich des Hundeführers - also lediglich außerhalb der Hör- und Rufweite - befindet.

Nach den jagdrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg, hat der Jagdschutzberechtigte ein Tötungsrecht, wenn

  • ein Hund erkennbar Wild nachstellt
  • und dieses dadurch gefährdet wird.

Dieses Tötungsrecht gilt dagegen nicht, wenn

  • der Hund eingefangen werden kann,
  • auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass zu dem Hund gehörige Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf den Hund einwirken können,
  • es sich um einen Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshund handelt, der als solcher gekennzeichnet ist.

Der Jagdschutzberechtigte unterliegt bei der Ausübung seine Tötungsrechts somit gewissen Beschränkungen und Sorgfaltspflichten. Er darf nicht ohne weiteres schießen:

  • Der Jagdschutzberechtigte darf nicht auf bloßen Verdacht hin einen Hund erschießen, der sich innerhalb der Ruf- und Sichtweite des Hundehalters befindet.
  • Bei bloßem kurzfristigen Entfernen des Hundes, der aber auf Anruf sofort reagiert, darf nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, dies gilt auch, wenn sich der Hund offensichtlich verlaufen hat und keine Gefahr für das Wild darstellt.
  • Keine Gefahr für das Wild besteht im Übrigen auch dann, wenn sich der Hund in einem Bereich befindet, der z.B. stark von Besuchern frequentiert wird, so dass das Wild dieses Gebiet in der Regel sowieso meidet.
  • Die Tötung eines Hundes ist schließlich nur dann zulässig, wenn kein anderes zumutbares Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung steht (z.B. lebendiges Einfangen, Verscheuchen o.ä.).

Rechtsfolgen bei Tötung eines nicht wildernden Hundes durch den Jagdschutzberechtigten

Tötete der Jagdschutzberechtigte einen Hund, obwohl nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft keine Gefahr für das Wild bestand, handelt er rechtswidrig.

Die Rechtsfolgen sind:

  • er begeht u.U. eine Straftat (§ 303 StGB, § 17 TierSchG: "Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund"),
  • er begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 40 I Nr. 15 LJagdG BW),
  • er kann seinen Jagdschein verlieren (§ 18 i.V.m. § 17 I, II, III, IV BJagdG),
  • ihm kann die Jagdausübung verboten werden (§ 41a BJagdG u. § 41 LJagdG BW)
  • und er macht sich Schadensersatz- und ggf. sogar Schmerzensgeldpflichtig (§§ 823 ff. BGB).
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Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Neuregelung der Grundsätze über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer. Seit 01.01.2008 enthält das VVG eine Vielzahl von neuen und Regelungen und Vorschriften.

Diese Neuregelungen des VVG gelten zunächst nur für Neuverträge, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen werden, für Altverträge erst ab dem 01.01.2009. Einige Versicherungen wenden das neue VVG jedoch bereits heute auf bestehende Altverträge an.

Wegfall des "Alles-oder-nichts-Prinzips"

Eine der wichtigsten Neuerungen im VVG ist der Wegfall des sogenannten "Alles-oder-Nichts-Prinzips". Bisher galt im Schadensfall z.B. in der KfZ-Kaskoversicherung oder der Hausratversicherung, dass die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist des Versicherungsnehmers die Leistung vollständig verweigern konnte. Der Versicherungsnehmer ging dann komplett leer aus. Das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalls durch den Versicherten führt auch weiterhin zu einem vollständigen Wegfall der Leistungspflicht der Versicherung. Jedoch wird es mit dem neuen VVG wohl zukünftig für die Versicherungen nur noch selten möglich sein, ihre Leistung vollständig zu verweigern, weil sich Versicherte grob fahrlässig verhalten haben.

Im Falle grober Fahrlässigkeit besteht nunmehr eine grundsätzliche Leistungspflicht der Versicherung, die aber ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis kürzen kann.

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten kann z.B. vorliegen, wenn dieser alkoholisiert Auto fährt und dabei einen Unfall verursacht, oder wenn ein Versicherungsnehmer ein Fenster im Erdgeschoss während seiner Abwesenheit in Kippstellung offen lässt. Auch wer sein Reisegepäck, Elektronikgeräte oder sonstige Wertsachen von außen gut sichtbar im Auto zurücklässt handelt grob fahrlässig.

In Zukunft führt ein solches grob fahrlässiges Verhalten nicht wie bisher dazu, dass die Versicherung gar nicht mehr zahlen muss, sie ist zukünftig nur noch dazu berechtigt, ihre Leistung nach Maßgabe der Schwere des Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Der Versicherungsnehmer erhält dann eine seinem Fehlverhalten entsprechende Quote, z.B. 50% des Schadens von der Versicherung. Konkrete Vorgaben und Kriterien für die Leistungskürzung bestehen dabei jedoch (noch) nicht.

Wie eine solche Leitungskürzung im Falle grober Fahrlässigkeit erfolgen kann, soll folgendes Beispiel zeigen:
Ein Autofahrer überfährt eine rote Ampel und verursacht dabei einen Unfall. In welcher Höhe seine Kaskoversicherung seinen eigenen Schaden übernimmt, hängt von der Schwere seines Fehlverhaltens ab. Fuhr der Versicherte durch die rote Ampel, weil er einen kurzen Moment abgelenkt wurde, kann die von der Versicherung zu zahlende Quote über 50% liegen. Überfuhr er jedoch bewusst die rote Ampel, weil er es eilig hatte, wird wohl eine Quote von deutlich unter 50% anzusetzen sein.

Die Ermittlung der richtigen Quote bei grober Fahrlässigkeit wird zukünftig wohl ein Schwerpunkt der gerichtlichen wie auch außergerichtlichen Auseinandersetzung mit Versicherungen werden. Langfristig ist jedoch zu erwarten, dass durch die Rechtsprechung feste Quoten für die Leistungsfreiheit der Versicherungen bei bestimmten Sachverhalten entwickelt werden.

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Tierhaltung in der Mietwohnung (Teil I - Ein Überblick)

Die Frage, ob und ggf. welche Tiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, ist häufig Anlass für Streitigkeiten und nicht einfach und pauschal zu beantworten. In der Regel ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Gesetzliche Vorschriften, in denen das Halten von Tieren in einer Mietwohnung geregelt sind, gibt es nicht. Ob ein Mieter ein Haustier halten darf, bestimmt sich somit in erster Linie nach dem jeweiligen Mietvertrag.

Bezüglich der Tierhaltung in einer Mietwohnung kommen im Mietvertrag folgende Regelungen in Betracht:

  • laut Mietvertrag ist die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt
  • laut Mietvertrag ist die Tierhaltung ausdrücklich verboten
  • laut Mietvertrag dürfen Tiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden
  • der Mietvertrag enthält keinerlei Regelungen über die Tierhaltung.

1. Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung

In diesem Fall darf der Mieter alle üblichen Haustiere, wie Hunde, Katzen, Vögel oder Hamster und Meerschweinchen halten. Unübliche Haustiere, wie etwa Gift- und Würgeschlangen bedürfen jedoch der Zustimmung des Vermieters, auch wenn die Tierhaltung generell erlaubt ist. Jedoch ist hier immer im Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden. Trotz genereller Erlaubnis, ist die Tierhaltung dann nicht mehr als üblich anzusehen und somit nicht mehr erlaubt, wenn die Tierhaltung nicht mehr den Wohnverhältnissen entspricht. So etwa bei der Haltung zweier Schäferhunde in einer 1-Zimmer-Wohnung oder der Haltung von 20 Katzen in einer Mietwohnung. Das Halten zweier Rehpinscher in einer 40 qm großen Wohnung soll jedoch noch eine übliche Tierhaltung sein.

2. Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung

Grundsätzlich ist ein solches Tierhaltungsverbot wirksam. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Mieter die Verbotsklausel bei Vertragsschluss bewusst mitunterzeichnet hat und somit diese auch gegen sich gelten lassen muss. Handelt es sich jedoch um einen sog. Formularmietvertrag, wie es die Regel sein wird, ist ein pauschales Verbot der Tierhaltung als unangemessene Benachteiligung des Mieters anzusehen und somit unwirksam. Kleintiere, wie z.B. Hamster, Zwergkaninchen, Ziervögel dürfen vom Mieter immer gehalten werden. Umstritten ist, ob kleinste Hunde, wie etwa Yorkshireterrier oder Rehpinscher, ebenso als Kleintiere gelten und generell gehalten werden dürfen. Ist der Mieter plötzlich auf einen Hund als Hilfe angewiesen (Blindenhund, Behindertenbegleithund) darf an dem Hundehaltungsverbot nicht mehr festgehalten werden, da es dann für den Mieter unzumutbar wäre, auf seinen Hund zu verzichten. Ob dies auch bei Hunden gilt, die zu psychisch-therapeutischen Zwecken, z.B. bei vorhandenen Depressionen des Halters gehalten werden ist umstritten. Vielfach verneinen die Gerichte dies und verweisen die Hundehalter darauf, dass der therapeutische Zweck auch mit einem immer erlaubten Kleintier erreicht werden könne.

3. Die Tierhaltung ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt

Bei einer solchen Klausel kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter die Haltung üblicher Tiere nicht generell ablehnt, sondern grundsätzlich seine Zustimmung erteilen wird, soweit nicht im Einzelfall wichtige Gründe entgegenstehen. Der Vermieter darf die Tierhaltung nicht willkürlich verbieten. Die erteilte Zustimmung zur Tierhaltung erstreckt sich jedoch nur auf das jeweils gehaltene Tier. Bei Anschaffung eines neuen Tieres muss deshalb eine erneute Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Der Haltung von Kleintieren kann der Vermieter i.d.R. nicht die Zustimmung verweigern.

4. Der Mietvertrag enthält keine Regelungen bezüglich der Tierhaltung

In diesem Fall dürfen grundsätzlich solche Tiere gehalten werden, deren Haltung zum sog. vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Haltung von Kleintieren gehört immer zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Zwischenzeitlich besteht jedoch überwiegend Einigkeit darüber, dass auch die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Frage, welche Anzahl von Hunden und ein Hund welcher Größe gehalten werden darf, um noch von einem vertragsgemäßen Gebrauch reden zu können, bestimmt sich in erster Linie nach den konkreten Wohnverhältnissen. Regelungen und auch bestimmte Verbote oder Beschränkungen der Tierhaltung, die zu beachten sind, können sich darüber hinaus auch aus einer bestehenden Hausordnung ergeben.

Tierhaltung in der Mietwohnung (Teil II - Urteile)

1. In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Tierhaltung in einer Mietwohnung entschieden (Urteil vom 14.11.2007, Aktenzeichen: VIII 340/06):
Die Klausel in einem Mietvertrag, nach der "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen ... der Zustimmung des Vermieters" bedarf, ist unwirksam, da der Mieter hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, nicht hingegen für andere kleine Haustiere. Die Haltung von kleinen Haustieren gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, weil von ihr in der Regel Beeinträchtigungen der Mietsache oder Störungen Dritter nicht ausgehen.

Anmerkung: Die Haltung von Haustieren kann auch weiterhin im Mietvertrag ausgeschlossen werden, allerdings nicht mehr in der oben genannten Formulierung. Der Vermieter kann die Haltung von Kleintiere in der Regel nicht verbieten. Die Haltung anderer Tiere kann jedoch weiterhin durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag verboten werden. In Ausnahmefällen kann der Vermieter bei Störungen durch Kleintiere jedoch auf Unterlassung klagen.

2. Das Amtsgericht Bad Arolsen (AG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mieter, der unter einer Tierhaarallergie leidet auf Grund der Katzenhaltung eines anderen Mieters zur Minderung der Miete berechtigt ist (Urteil vom 08.03.2008, Aktenzeichen: 2 C 18/07):

Nach der Entscheidung des AG begründet die Katzenhaltung in einem Mietshaus keinen Mangel der Mietsache, der zur Minderung der Miete durch einen allergischen Mieter berechtigt. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einen Formularmietvertrag unterschrieben, in welchem die Tierhaltung im Haus mit Zustimmung der Vermieterin erlaubt war. Daher habe er nach Ansicht des AG damit rechnen müssen, dass Mieter im Haus gleichlautende Verträge hätten, welche die Katzenhaltung zuließen. Als Neumieter habe er deshalb auch damit rechnen müssen, dass im Haus Katzen gehalten werden, da dies durch die Vermieterin zugelassen sei. Die individuelle, subjektive Überempfindlichkeit eines allergischen Mieters begründe kein Mietminderungsrecht. Ein Vermieter habe auch nicht dafür zu sorgen, dass bei Einzug eines Allergikers das Haus katzenfrei werde

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Tod eines fremden Pferdes durch eigenmächtige Fütterung: Stallbesucher muss Schadensersatz leisten

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe macht sich ein Stallbesucher, der ein fremdes Pferd mit frischem Heu füttert schadensersatzpflichtig, wenn hierdurch das Tier erkrankt und schließlich eingeschläfert werden muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger betreibt einen Reiterhof. An einem Abend im Juli 2005 wollte der Beklagte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit verbrachte er in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, von denen einige Ballen auf den Boden heruntergefallen waren. Ein Heuballen war dabei aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm diese Heu und verfütterte es an drei Pferde des Klägers.

Der Kläger machte geltend, die vom Beklagten gefütterten Pferde hätte deswegen am nächsten Tag Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe eine trächtige Stute eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe von etwa 21.000 €. Dieser setzte sich aus dem Kaufpreis für die Stute in Höhe von 14.700 €, der Hälfte des Verkaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfall von mindestens 10.000 €, nämlich 5.000 € sowie in Höhe von etwa 1.200 € für die Behandlung der drei Pferde und die Entsorgung eines Pferdes zusammen. Weitere Kosten seien für die Behandlung und Betreuung der erkrankten Tiere entstanden.

Der Beklagte trug hiergegen unter anderem vor, er habe, da er keine Erfahrung mit Tieren besessen habe, nicht gewusst, dass das Füttern der Pferde mit Heu zu Koliken führen könne. In erster Instanz wurde die Klage vom Landgericht (LG) Karlsruhe abgewiesen, da dem Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden könne.

Die gegen dieses Urteil gerichtet Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von etwa 7.900 €.

Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Nach Vernehmung der Tierärztin und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens kam das Gericht zu der Überzeugung, dass das Verfüttern des Heus Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden war. Darüber hinaus habe der Beklagte entgegen der vom LG Karlsruhe vertretenen Auffassung auch fahrlässig gehandelt. Dem Beklagten, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrung mit Pferden hatte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, habe klar sein müssen, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten gehabt habe. Er sei schon deshalb gehalten gewesen, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, entlaste den Beklagten deshalb nicht.

Der Beklagte schuldet daher für die Stute deren Verkehrswert, den das auf ca. 5.000 € bemisst. Sachverständig beraten hat das Gericht dem Kläger darüber hinaus 1.200 € für das ungeborene Fohlen sowie Behandlungskosten für alle drei Tiere in Höhe von rund 1.200 € zugesprochen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2008, Aktenzeichen: 12 U 73/07
(Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.02.2008)

Anmerkungen:

Jeder Besucher eines Reitstalls sollte auf die eigenmächtige Fütterung fremder Pferde verzichten. Kommt es durch eine solche Fütterung zu Krankheiten oder gar dem Tod von Pferden, haftet nach dem Urteil des OLG Karlsruhe sogar derjenige, der keinerlei Wissen über Pferde und deren Nahrungsgewohnheiten hat

Inwieweit sich aus dem Fehlen von Schildern, die das Füttern der Pferde ausdrücklich verbieten, ein Mitverschulden des Stallbetreibers herleiten lässt, wurde in der vorstehenden Entscheidung nicht abschließend erörtert, da der insoweit beweispflichtige Beklagte das Fehlen entsprechender Verbotsschilder im Verfahren nicht dargetan hat.

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