Betreuungsrecht / Vorsorge

Vorsorgeverfügungen · Vorsorgevollmacht · Betreuungsverfügung · Patientenverfügung

Will man vermeiden, dass ein amtlicher u.U. fremder Betreuer bestellt wird, sollte man Vorsorge treffen für den Fall, dass man später seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Die kann geschehen durch

Grundsätzlich ist jedermann zu empfehlen, eine Vorsorgeverfügung zu erstellen, denn jeder Mensch, gleich welchen Alters, kann durch Unfall oder Krankheit in die Situation geraten, kurzfristig oder auf Dauer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln zu können.

Existiert keine Vorsorgeverfügung, wird ein gesetzlicher Betreuer durch das zuständige Vormundschaftsgericht bestimmt. Dieser regelt dann die Angelegenheiten der betroffenen Person, wenn diese das nicht mehr selbst tun kann. Bei der Auswahl des Betreuers muss der Richter von Gesetzes wegen nahe Verwandte berücksichtigen. Lebt man aber beispielsweise in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, gilt diese Bevorzugung nicht automatisch für den eigenen Partner. Auch gibt es Fälle, in denen man gar nicht möchte, dass bestimmte nahe Verwandte zum Betreuer ernannt werden, weil man sich beispielsweise mit den eigenen Kindern oder Geschwistern überworfen hat. Auch Eheleute sind häufig der Auffassung, wenn man verheiratet sei, dürfe der andere Ehepartner automatisch die eigenen Angelegenheiten regeln dürfte. Dies ist nicht so, auch hier muss grundsätzlich ein Betreuer bestellt werden, wenn einer der Ehepartner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Rechtzeitige Vorsorge ist daher wichtig!

Dabei sollten Sie sich umfassend rechtlich beraten lassen und eine individuelle auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Vorsorgeverfügung errichten!

Von der Verwendung entsprechender Formular im Internet ist in aller Regel abzuraten. Dies ist zwar eine schnelle und kostengünstige Lösung, und sie ist zweifellos besser, als gar keine Vorsorge zu treffen. Man sollte sich jedoch im Klaren darüber sein, dass solche Verfügungen in den Fällen, in denen sie angefochten werden, beispielsweise von Verwandten, die mit dem Verfügten nicht einverstanden sind, nicht sehr sicher sind. Die Rechtsprechung verlangt, dass eine solche Verfügung erkennen lässt, dass man sich intensiv mit der Thematik befasst hat. Eine handvoll schnell gemachter Kreuze auf einem hastig überflogenen Vordruck erfüllt diese Voraussetzungen keinesfalls. Wird Ihre Vorsorgeverfügung für unwirksam erklärt, befinden Sie sich unter Umständen in genau der Situation, in die Sie nie geraten wollten: hilflos, ohne Möglichkeit, das eigene Schicksal mitzubestimmen, unter Umständen den Entscheidungen eines fremden gerichtlich bestellten Betreuers unterworfen.

Vorsorgerecht - Rechtsanwalt Gerstner

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Betreuungsrecht

Kann eine Person auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen, wird - soweit keine eigene Vorsorge getroffen ist - durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, der dann für die betroffene Person handelt.

Die Ursachen, auf Grund derer jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, können vielfältig sein. Eine Erkrankung, ein Unfall oder eine altersbedingte Pflegebedürftigkeit. Dabei sind alle Altergruppen betroffen. Die Auseinandersetzung mit dem Betreuungsrecht und der dazugehörigen Vorsorgemöglichkeiten ist keinesfalls nur für ältere Menschen dringend empfehlenswert. Bereits im frühen Alter kann beispielsweise durch einen Unfall oder eine Erkrankung Betreuungsbedarf bestehen. Im hohen Alter besteht jedoch die besondere Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, selbständig seine Angelegenheiten wahrzunehmen, etwa durch eine Demenzerkrankung.

Das Vormundschaftsgericht bestellt einen gesetzlichen Betreuer in einem formellen, gesetzlich festgelegten Verfahren. Dabei geht es insbesondere auch um die Frage, ob eine Betreuung für die betroffene Person überhaupt notwendig ist. Häufig erfolgen entsprechende Hinweise oder Anträge zur Einrichtung einer Betreuung aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen oder durch sonstige Dritte (z.B. Ärzte oder Behörden). In dem Verfahren, das auf die Anordnung der Bestellung eines Betreuers gerichtet ist, bestehen erhebliche Einwirkungsmöglichkeiten des Betroffenen, die ohne einen rechtlichen Beistand oftmals nicht wahrgenommen werden können.

Wurde eine Betreuung angeordnet, wird der Betroffene dadurch nicht rechtlos. Viele Betreute fühlen sich jedoch unzureichend vertreten und versorgt. Sich Gehör zu verschaffen und seine Rechte zu wahren, stellt die Betroffenen und ihre Familien oft vor erhebliche faktische und rechtliche Probleme. Auch hier kann es sich empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen.

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  • Beratung und Vertretung von Vollmachtgebern / Bevollmächtigten, Betreuern / Betreuten, Angehörigen
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