Miet- und Pachtrecht

Mietrechtliche Probleme spielen im täglichen Leben eine große Rolle. Der Bedarf an Mieträumen ist groß. Die meisten Menschen wohnen zur Miete, viele Gewerbebetriebe und Unternehmen sind auf gemietete Räume angewiesen. Vielfach gehören Mieträume und auch gemietete Grundstücke zur wesentlichen Grundlage der privaten Lebensgestaltung sowie der wirtschaftlichen Existenz der Mieter. Aber gerade auch für Vermieter ist die Vermietung ihrer Mietobjekte von enormer wirtschaftlicher aber auch persönlicher Bedeutung.

Nachfolgend ein Auszug aus den mietrechtlichen Gebieten, in denen Rechtsanwalt Gerstner gerne für Sie tätig wird:


Zahlungsverzug des Mieters

Wenn der Mieter keine Miete zahlt - was kann der Vermieter machen.

Die wesentliche Hauptpflicht des Mieters im Mietverhältnis ist die Zahlung der vereinbarten Miete einschließlich etwaiger vom Mieter zu tragenden Betriebskosten (§ 535 Abs. 2 BGB).

Nach der gesetzlichen Regelung in § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete in der Regel im Voraus zu zahlen und zwar spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts für den die Miete zu entrichten ist. Für Mietverhältnisse, die vor dem 01.09.2001 begründetet wurden, können abweichende Regelungen Anwendung finden.

In den heute gängigen Mietvertragsformularen bei Wohnraum- und auch Geschäftsraummietverhältnissen ist der Zeitabschnitt für den die Miete zu entrichten ist zumeist der Kalendermonat. In diesen Fällen ist die Miete nach § 556b Abs. 1 BGB fällig am dritten Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat.

Folgen des Ausbleibens der Mietzahlungen:

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